Baurecht

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Baurechtliche Besonderheiten bei der Planung von Agri-Photovoltaik-Anlagen


Durch erneuerbare Energien, wie Sonnenenergie, soll das ambitionierte UN-Nachhaltigkeitsziel ("bezahlbare und saubere Energie") erreicht werden. Deutschland möchte, dass bis zum Jahr 2030, 65 % des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen und sich somit an der Erreichung dieses Ziels beteiligen.

Was besagt der § 35 BAUGB?


  • Agri-PV-Anlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich sind zulässig, wenn
    > sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen ( § 35 Abs. 1 Ziff.1) oder
    > einem gartenbaulichen Betrieb dienen § 35 Abs. 1 Ziff. 2):


  • Die PV-Nutzung muss also dem Betrieb als „mitgezogener“ Betriebsteil zugeordnet sein.


  • Die gewonnene Energie muss im Betrieb verbraucht werden (untergeordnete Bedeutung gegenüber der privilegierten Hauptnutzung).


  • Dies bedeutet zunächst: Für Agri-PV-Anlagen im Außenbereich, die über diesen untergeordneten Nutzungsumfang hinausgehen, muss die Gemeinde planerische Voraussetzungen schaffen.


  • Wichtig ist eine entsprechende Konzeption und Begründung der Anlagen gegenüber der Genehmigungsbehörde, bei der die Schutzfunktion für die Pflanzen, den Boden und den Wasserhaushalt im Vordergrund stehen sollte


  • Landwirte erhalten für die Agri-PV Fläche weiterhin die EU-Flächenbeihilfe


Privilegierung AgriPV-Anlagen 7. Juli 2023, Ziffer 9 in § 35 Absatz 1 Baugesetzbuch


Schnelleres und einfacheres Genehmigungsverfahren. Das bedeutet, dass der Bauantrag ohne Aufstellung eines Bebauungsplanes genehmigt werden kann. Die Realisierung kleinerer Agri-PV-Anlagen ist nicht mehr davon abhängig, dass ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst werden muss. Der Bauantrag kann nun direkt eingereicht werden. Liegen alle geforderten Gutachten und Unterlagen vor, ist mit einer baurechtlichen Genehmigung zu rechnen.


Voraussetzungen:

  • Das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb
  • Die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter (2,50 Hektar)
  • Es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben


Seit kurzem gibt es einen Mustererlass für die Auslegung der Privilegierung auf unter 2,50 ha. Danach "ist auf die Fläche abzustellen, welche von den äußersten Modulflanken eingegrenzt wird", also ohne Wendefläche/Vorgewende.


Link zum § 35 Baugesetzbuch:

https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html

Rechtliche Rahmenbedingungen (Baurecht)


  • Agri-PV-Anlagen sind wie klassische Freiflächen-PV-Anlagen im bauplanungsrechtlichen Sinn nicht privilegiert.


  • Sie dürfen daher im unbeplanten Außenbereich (§ 35 BauGB) nicht ohne Weiteres errichtet werden.


  • Notwendig kann eine Bauleitplanung der örtlichen Gemeinde sein (Flächennutzungs -, Bebauungsplan).


  • Interessierte Landwirte und Obstbauern sollten sich frühzeitig mit der Gemeinde austauschen.


  • Ab sofort sind Flächen, auf denen Agri-PV-Anlagen der Kategorie 1 und 2 der DIN SPEC 91434 (gibt Kriterien vor, damit die Gefahr der missbräuchlichen Bezeichnung von ungeeigneten Anlagen mit der Benennung AgriPV unterbunden wird, Genehmigungsbehörden und Banken fordern deren Beachtung) stehen, Teil des Land- und Forstwirtschaftlichen Vermögens. Daraus ergibt sich der Vorteil, dass diese der reduzierten Grundsteuer A unterliegen. Zu Beachten ist das flächendeckend anzuwendende Bundesmodell. Wir helfen ihnen bei der Einhaltung des landwirtschaftlichen Nutzungskonzepts.



Rechtliche Rahmenbedingungen (Naturschutzrecht)


  • Bei der Standortwahl sind etwaige Konflikte mit dem Naturschutz bereits im Vorfeld zu prüfen.


  • In Naturschutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen sind PV Anlagen grundsätzlich verboten.


  • Inwieweit in anderen Schutzgebieten (bspw. Landschaftsschutzgebieten, Schutzgebieten nach der Fauna Flora Habitat Richtlinie (FFH) und Vogelschutzgebieten) eine Errichtung zulässig wäre, muss im Einzelfall geprüft werden.


Welche Interpretationsmöglichkeiten gibt es?


  • Mit Blick auf die Klimakrise (unter anderem Schutz vor Hagel, Starkregen, hoher Sonneneinstrahlung) dürfte sich die dienende Funktion i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BauGB ergeben.


  • Wichtig ist dann eine entsprechende Konzeption der Anlagen, bei der die Schutzfunktion für die Pflanzen, den Boden und den Wasserhaushalt im Vordergrund steht.


  • Damit wäre es unerheblich, zu welchem Anteil der Strom aus den Anlagen in dem jeweiligen Betrieb genutzt wird.



Quelle: Fraunhofer ISE; Agri-Photovoltaik: Chance für Landwirtschaft und Energiewende Ein Leitfaden für Deutschland (Stand April 2022)


Welche Genehmigungen sind erforderlich?


In einem von den Ressorts Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Umwelt (BMUV) und Landwirtschaft (BMEL) im Februar 2022 herausgegebenen Eckpunktepapier heißt es, dass alle Photovoltaikanlagen auf Ackerflächen grundsätzlich zulässig sein sollen, um dieselbe Fläche landwirtschaftlich und energetisch zu nutzen.

Genaue Regelungen, welche Genehmigungen für solche Anlagen erforderlich sind, liegen noch nicht im Detail vor. Sehr gerne beraten wir Sie hierzu und bringen unsere bereits erhaltenen Erfahrungen mit in Ihr Pilotprojekt mit ein.


Für die Landwirtschaft könnte die Installation von Photovoltaikanlagen auf Ackerflächen einen Nutzen haben, da die Bodenversiegelung nur gering ist und sich die Ackerflächen wieder erholen könnten. Noch ist die Rechtslage leicht komplex.

Die einzelnen Bundesländer könnten durch das Landesrecht regeln, ob Genehmigungen für die Installation von Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen erforderlich sind.

Genehmigungen könnten durch die unteren Baubehörden der Kommunen erteilt werden.

Die unteren Baubehörden prüfen, ob die Installation von Photovoltaikanlagen umweltverträglich ist, und könnten gegebenenfalls Auflagen erteilen.

Fragen Sie uns zur kostenlosen Beratung an:


info@agripv-solutions.de



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Häufig gestellte Fragen zum Thema Baurecht

  • Wie können wir Sie beim Thema Baurecht von PV-Freiflächenanlagen unterstützen?

    PV-Freiflächenanlagen sind im Außenbereich gem. § 35 BauGB nicht privilegiert, d.h. diese sind hier normalerweise nicht vorgesehen. Daher: Baurecht auf den Grundstücken muss über ein Bebauungsplanverfahren hergestellt werden unter Berücksichtigung der Regelungen der Landesentwicklungsprogramme, Regionalentwicklungsprogramme und Flächennutzungsplänen: Laufzeit i.d.R. 12 – 15 Monate, nicht unerhebliche Kosten, Restriktionen durch Flächenplanungen, Konkurrenz in der Verwendung von landwirtschaftlichen Flächen. Nach erfolgreichem Abschluss des B-Planverfahrens muss eine Baugenehmigung beantragt - und diese beschieden werden.

  • Wie können wir Sie beim Thema Baurecht von Agri-PV-Anlagen unterstützen?

    Im Außenbereich gem. § 35 BauGB zugelassen sind u.a. Vorhaben, die: „einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,“ „wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,..“. Der Errichtungsort ist an die Zweckgebundenheit zur landwirtschaftlich genutzten Fläche, die ja bereits besteht und gleichzeitig weiter genutzt wird, gebunden. Die Anbindung an das öffentliche Netze und die öffentlichen Verkehrsflächen sind bereits gegeben. Es handelt sich nicht um eine Freiflächensolaranlage, die Anlage ist nach Nutzung zu entfernen. Eine Baugenehmigung kann erteilt werden, da somit eine baurechtliche Privilegierung vorliegt. Es wird kein Bebauungsplanverfahren zur Schaffung  von Baurecht benötigt. Die Anlage ist direkt durch baurechtliche Verfahren genehmigungsfähig.

    Erhebliche Einsparungen durch Wegfall des B-Planverfahrens. Erhebliche Zeitersparnis in der Umsetzung. Bessere Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinde bei grundsätzlicher, positiver Entscheidung. Aber: grundsätzliche Berücksichtigung öffentlicher Belange, z.B. Landschafts- und Flächennutzungsplan Umwelt- , Boden-  und Naturschutz. Jedoch: Zulässigkeit von Vorhaben gem. § 35 BauBG Abs. 1, wenn Vorhaben den öffentlichen Belangen nicht entgegenstehen.



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