Hier erfahren Sie alles rund um das Thema Baurecht
Baurechtliche Besonderheiten bei der Planung von Agri-Photovoltaik-Anlagen
Durch erneuerbare Energien, wie Sonnenenergie, soll das ambitionierte UN-Nachhaltigkeitsziel ("bezahlbare und saubere Energie") erreicht werden. Deutschland möchte, dass bis zum Jahr 2030, 65 % des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen und sich somit an der Erreichung dieses Ziels beteiligen.
Schnelleres und einfacheres Genehmigungsverfahren. Das bedeutet, dass der Bauantrag ohne Aufstellung eines Bebauungsplanes genehmigt werden kann. Die Realisierung kleinerer Agri-PV-Anlagen ist nicht mehr davon abhängig, dass ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst werden muss. Der Bauantrag kann nun direkt eingereicht werden. Liegen alle geforderten Gutachten und Unterlagen vor, ist mit einer baurechtlichen Genehmigung zu rechnen.
Voraussetzungen:
Seit kurzem gibt es einen Mustererlass für die Auslegung der Privilegierung auf unter 2,50 ha. Danach "ist auf die Fläche abzustellen, welche von den äußersten Modulflanken eingegrenzt wird", also ohne Wendefläche/Vorgewende.
Link zum § 35 Baugesetzbuch:
Quelle: Fraunhofer ISE; Agri-Photovoltaik: Chance für Landwirtschaft und Energiewende Ein Leitfaden für Deutschland (Stand April 2022)
In einem von den Ressorts Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Umwelt (BMUV) und Landwirtschaft (BMEL) im Februar 2022 herausgegebenen Eckpunktepapier heißt es, dass alle Photovoltaikanlagen auf Ackerflächen grundsätzlich zulässig sein sollen, um dieselbe Fläche landwirtschaftlich und energetisch zu nutzen.
Genaue Regelungen, welche Genehmigungen für solche Anlagen erforderlich sind, liegen noch nicht im Detail vor. Sehr gerne beraten wir Sie hierzu und bringen unsere bereits erhaltenen Erfahrungen mit in Ihr Pilotprojekt mit ein.
Für die Landwirtschaft könnte die Installation von Photovoltaikanlagen auf Ackerflächen einen Nutzen haben, da die Bodenversiegelung nur gering ist und sich die Ackerflächen wieder erholen könnten. Noch ist die Rechtslage leicht komplex.
Die einzelnen Bundesländer könnten durch das Landesrecht regeln, ob Genehmigungen für die Installation von Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen erforderlich sind.
Genehmigungen könnten durch die unteren Baubehörden der Kommunen erteilt werden.
Die unteren Baubehörden prüfen, ob die Installation von Photovoltaikanlagen umweltverträglich ist, und könnten gegebenenfalls Auflagen erteilen.
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Häufig gestellte Fragen zum Thema Baurecht
PV-Freiflächenanlagen sind im Außenbereich gem. § 35 BauGB nicht privilegiert, d.h. diese sind hier normalerweise nicht vorgesehen. Daher: Baurecht auf den Grundstücken muss über ein Bebauungsplanverfahren hergestellt werden unter Berücksichtigung der Regelungen der Landesentwicklungsprogramme, Regionalentwicklungsprogramme und Flächennutzungsplänen: Laufzeit i.d.R. 12 – 15 Monate, nicht unerhebliche Kosten, Restriktionen durch Flächenplanungen, Konkurrenz in der Verwendung von landwirtschaftlichen Flächen. Nach erfolgreichem Abschluss des B-Planverfahrens muss eine Baugenehmigung beantragt - und diese beschieden werden.
Im Außenbereich gem. § 35 BauGB zugelassen sind u.a. Vorhaben, die: „einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,“ „wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,..“. Der Errichtungsort ist an die Zweckgebundenheit zur landwirtschaftlich genutzten Fläche, die ja bereits besteht und gleichzeitig weiter genutzt wird, gebunden. Die Anbindung an das öffentliche Netze und die öffentlichen Verkehrsflächen sind bereits gegeben. Es handelt sich nicht um eine Freiflächensolaranlage, die Anlage ist nach Nutzung zu entfernen. Eine Baugenehmigung kann erteilt werden, da somit eine baurechtliche Privilegierung vorliegt. Es wird kein Bebauungsplanverfahren zur Schaffung von Baurecht benötigt. Die Anlage ist direkt durch baurechtliche Verfahren genehmigungsfähig.
Erhebliche Einsparungen durch Wegfall des B-Planverfahrens. Erhebliche Zeitersparnis in der Umsetzung. Bessere Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinde bei grundsätzlicher, positiver Entscheidung. Aber: grundsätzliche Berücksichtigung öffentlicher Belange, z.B. Landschafts- und Flächennutzungsplan Umwelt- , Boden- und Naturschutz. Jedoch: Zulässigkeit von Vorhaben gem. § 35 BauBG Abs. 1, wenn Vorhaben den öffentlichen Belangen nicht entgegenstehen.
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