Hier erfahren Sie alles rund um das Thema EEG-Vergütungen
Anlagen mit voller bzw. überschüssiger Netzeinspeisung, Innovationsausschreibung und Direktvermarktung
„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“
Folgende Baurechtliche Regelungen gelten generell für die Errichtung von Agri-Photovoltaik-Anlagen gemäß DIN SPEC 91434:
Für hochaufgeständerte > 2,10 m Unterkante Modul (Fixe Aufständerung) bzw. Nabenhöhe (Tracker).
Für weniger als ein Megawattpeak-Leistung:
AgriPV ohne Ausschreibung, staatliche EEG-Festvergütung auf 20 Jahre.
Für Strom aus Agriphotovoltaik-Anlagen („besondere Solaranlagen“) wird ein Aufschlag gewährt:
Für mehr als ein Megawattpeak-Leistung:
Ausschreibung eigenes Untersegment "besondere Solaranlagen" in PV-FFA mit einem eigenen Höchstwert von 9,50 ct/kWh - Gebotsverfahren.
Die bisherigen Boni setzten keine angemessenen Anreize und werden gestrichen. Mit dem eigenen Untersegment kann Agri-PV aus der Nische herauswachsen.
Außerdem werden besondere PV-Anlagen priorisiert, indem sie vorrangig bezuschlagt werden. Hierzu sieht §37 d Abs. 1 EEG 2023 künftig ein zweistufiges Zuschlagsverfahren vor. Bis zur Erreichung gesetzlich festgelegter jährlicher "Sub-Volumina":
, die gleichmäßig auf die Ausschreibungstermine eines Jahres zu verteilen sind, werden nur besondere Solaranlagen bezuschlagt. Erst bei Überschreitung dieser Schwelle werden auch andere Freiflächensolaranlagen berücksichtigt (zweite Stufe).
Gebotstermine:
Für mehr als eine Megawattpeak-Leistung:
Innovationsausschreibung mit einem eigenen Höchstwert von 9,00 ct/kWh - Gebotsverfahren.
Für Anlagenkombinationen aus verschiedenen Erneuerbaren Energien (EE), sowie an Zusammenschlüsse aus EE-Anlagen und Speicher gemäß §39 EEG, sofern nichts abweichendes geregelt ist. Anlagenkombinationen (AgriPV plus Stromspeicher) werden beim Zuschlag bevorzugt.
Gebotstermine:
Details werden 5-8 Wochen vorher auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt gegeben.
Ab dem 1. Januar 2023 gilt die neue EU-Gap-Novelle für Agrarsubventionen. Demnach erhalten Agronome auch eine Förderung, wenn 15 Prozent ihrer Fläche für Solarenergie genutzt wird. Bislang gelten Solarmodule als Gewerbe, die Landwirte verlieren bei Errichtung Subventionen für ihre Äcker.
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