Hier erfahren Sie alles rund um das Thema EEG-Vergütungen
Anlagen mit voller bzw. überschüssiger Netzeinspeisung, Direktvermarktung
„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“
Ganz neu: Änderungen des BauGB sind für 2023 zu erwarten
Für Strom aus Agriphotovoltaik-Anlagen („besondere Solaranlagen“) werden zunächst 7,0 ct / kWh vergütet. Allerdings wird wegen der höheren Stromgestehungskosten ein Aufschlag gewährt:
PV-Anlagen auf Moorböden sollen eine Vergütung von 0,5 ct/kWh erhalten.
Die Gebiete für Agri-PV-Anlagen sind auf den größten Teil der landwirtschaftlichen Flächen erweitert worden und im Sinne des EEG förderfähig, wie landwirtschaftlich gebrauchte Acker- und Grünlandflächen, jedoch mit Auflagen. (u.a. keine Natura 2000 Gebiete). Demnach sind geförderte Anlagen auch abseits von Schienenwegen, Autobahnen oder benachteiligten Gebieten möglich.
Die Agrar-Photovoltaik wird nun erstmals im EEG regulär ausgewiesen, und somit aus dem Nischenmarkt herausgehoben.
Landwirte erhalten für die Agri-PV Fläche weiterhin die EU-Flächenbeihilfe.
AgriPV-Anlagen, bei denen sich die landwirtschaftliche Nutzfläche um maximal 15 % reduziert, erhalten weiterhin 85 % der Zahlungen. Der Gesetzgeber besteht auch künftig auf die DIN SPEC 91434 Normung, erfahren sie mehr unter dem Reiter "Baurecht".
Klassische PV-FFA sind bisher als "Sondergebiet" und somit als Industriefläche deklariert worden. Durch die Möglichkeit der Bearbeitung unter Einsatz landwirtschaftlicher Methoden und Maschinen kann der Ackerstatus erhalten bleiben.
EEG 2023 Dachflächenanlagen: Förderung der Photovoltaik-Stromeinspeisung für den Zeitraum Januar 2023 bis Januar 2024 LfL:
Achtung: Ab einer installierten Leistung von 100kW sieht das EEG eine Pflicht zur Direktvermarktung vor.
Ab dem 1. Januar 2023 gilt die neue EU-Gap-Novelle für Agrarsubventionen. Demnach erhalten Agronome auch eine Förderung, wenn 15 Prozent ihrer Fläche für Solarenergie genutzt wird. Bislang gelten Solarmodule als Gewerbe, die Landwirte verlieren bei Errichtung Subventionen für ihre Äcker.
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