EEG-Vergütung

Hier erfahren Sie alles rund um das Thema EEG-Vergütungen


Anlagen mit voller bzw. überschüssiger Netzeinspeisung, Innovationsausschreibung und Direktvermarktung


Die wegweisenden Regelungen im Solarpaket 1


„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“

Solarpaket 1 Rechtsvorgaben EEG & BauGB

Folgende Baurechtliche Regelungen gelten generell für die Errichtung von Agri-Photovoltaik-Anlagen gemäß DIN SPEC 91434:

Für hochaufgeständerte > 2,10 m Unterkante Modul (Fixe Aufständerung) bzw. Nabenhöhe (Tracker).

DIN SPEC 91434


Anlagen mit voller bzw. überschüssiger Netzeinspeisung unter 1.000 kWp


Für weniger als ein Megawattpeak-Leistung:
AgriPV ohne Ausschreibung, staatliche EEG-Festvergütung auf 20 Jahre.

Für Strom aus Agriphotovoltaik-Anlagen („besondere Solaranlagen“) wird ein Aufschlag gewährt:


  • Im Jahr 2024: Anzulegender Wert FFA 6,86 ct/kWh plus Erhöhung 2,50 ct/kWh (also insgesamt 9,36 ct / kWh)


  • Im Jahr 2025: Anzulegender Wert FFA 6,79 ct/kWh plus Erhöhung 2,71 ct/kWh (also insgesamt 9,50 ct / kWh)


  • Im Jahr 2026: Anzulegender Wert FFA 6,66 ct/kWh plus Erhöhung noch offen (maximal 9,50 ct / kWh)



Anlagen mit voller bzw. überschüssiger Netzeinspeisung über 1.000 kWp - Untersegment "besondere Solaranlagen"


Für mehr als ein Megawattpeak-Leistung:
Ausschreibung eigenes Untersegment "besondere Solaranlagen" in PV-FFA mit einem eigenen Höchstwert von 9,50 ct/kWh - Gebotsverfahren.

Die bisherigen Boni setzten keine angemessenen Anreize und werden gestrichen. Mit dem eigenen Untersegment kann Agri-PV aus der Nische herauswachsen.

Außerdem werden besondere PV-Anlagen priorisiert, indem sie vorrangig bezuschlagt werden. Hierzu sieht §37 d Abs. 1 EEG 2023 künftig ein zweistufiges Zuschlagsverfahren vor. Bis zur Erreichung gesetzlich festgelegter jährlicher "Sub-Volumina":


  • 2024: 300 MW
  • 2025: 800 MW
  • 2026: 1.200 MW
  • 2027: 1.500 MW
  • 2028: 2.000 MW
  • 2029: 2.075 MW


, die gleichmäßig auf die Ausschreibungstermine eines Jahres zu verteilen sind, werden nur besondere Solaranlagen bezuschlagt. Erst bei Überschreitung dieser Schwelle werden auch andere Freiflächensolaranlagen berücksichtigt (zweite Stufe).


Gebotstermine:

  • 01. März 2025
  • 01. Juli 2025
  • 01. Dezember 2025



Anlagenkombinationen mit voller bzw. überschüssiger Netzeinspeisung über 1.000 kWp - Innovationsausschreibung


Für mehr als eine Megawattpeak-Leistung:

Innovationsausschreibung mit einem eigenen Höchstwert von 9,00 ct/kWh - Gebotsverfahren.

Für Anlagenkombinationen aus verschiedenen Erneuerbaren Energien (EE), sowie an Zusammenschlüsse aus EE-Anlagen und Speicher gemäß §39 EEG, sofern nichts abweichendes geregelt ist. Anlagenkombinationen (AgriPV plus Stromspeicher) werden beim Zuschlag bevorzugt.


Gebotstermine:

  • 01. Mai 2025
  • 01. September 2025


Details werden 5-8 Wochen vorher auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt gegeben.

Innovationsausschreibung
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Drei Bestandteile der Direktvermarktung: Marktpreis, Marktprämie und Verwaltungsgebühr


  • Der Direktvermarkter zahlt Ihnen jeden Monat den Marktpreis (= durchschnittlicher Preis, der für PV-Strom an der Börse erzielt wird).


  • Hinzu kommt die Marktprämie, die der Netzbetreiber an Sie auszahlt. Marktpreis und Marktprämie ergeben zusammen die Höhe des anzulegenden Wertes.


  • Für die Dienstleistung des Direktvermarkters fällt eine Vermarktungsgebühr an.



Anlagen mit reiner Direktvermarktung (nach EEG 2024)


  • EPEX SPOT (European Power Exchange): Preis je Kilowattstunde für den kurzfristigen Bezug bei 55 ct / kWh - ohne Steuern, Abgaben und Gewinnspannen der Versorger. (Stand August 2022)


  • Bei der reinen Direktvermarktung sind in den nächsten drei Jahren Vergütungen in Höhe von 13 bis 19 ct / kWh zu erwarten.


  • Übrigens: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Wechsel von der Direktvermarktung zurück zur EEG-Förderung immer erfolgen.


Ab dem 1. Januar 2023 gilt die neue EU-Gap-Novelle für Agrarsubventionen. Demnach erhalten Agronome auch eine Förderung, wenn 15 Prozent ihrer Fläche für Solarenergie genutzt wird. Bislang gelten Solarmodule als Gewerbe, die Landwirte verlieren bei Errichtung Subventionen für ihre Äcker.


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