VERGÜTUNGSMODELLE
Wissenswertes
zur EEG-Vergütung
Anlagen mit voller bzw. überschüssiger Netzeinspeisung, Innovationsausschreibung und Direktvermarktung
„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“
Die wegweisenden Regelungen
im Solarpaket 1*
Die wegweisenden Regelungen im Solarpaket 1*
Folgende Baurechtliche Regelungen gelten generell für die Errichtung von Agri-Photovoltaik-Anlagen gemäß DIN SPEC 91434:
Für hochaufgeständerte > 2,10 m Unterkante Modul (Fixe Aufständerung) bzw. Nabenhöhe (Tracker).
Kleinanlagen
Anlagen mit voller bzw. überschüssiger Netzeinspeisung
unter 1.000 kWp
Für weniger als ein Megawattpeak-Leistung:
Agri-PV ohne Ausschreibung, staatliche EEG-Festvergütung auf 20 Jahre.
Für Strom aus Agriphotovoltaik-Anlagen („besondere Solaranlagen“) wird ein Aufschlag gewährt:
Im Jahr 2024: Anzulegender Wert FFA 6,86 ct/kWh plus Erhöhung 2,50 ct/kWh (also insgesamt 9,36 ct / kWh)
Im Jahr 2025: Anzulegender Wert FFA 6,79 ct/kWh plus Erhöhung 2,71 ct/kWh (also insgesamt 9,50 ct / kWh)
Im Jahr 2026: Anzulegender Wert FFA 6,66 ct/kWh plus Erhöhung noch offen (maximal 9,50 ct / kWh)
Großanlagen
Anlagen mit voller bzw. überschüssiger Netzeinspeisung über 1.000 kWp - Untersegment "besondere Solaranlagen"
Für mehr als ein Megawattpeak-Leistung:
Ausschreibung eigenes Untersegment „besondere Solaranlagen“ in PV-FFA mit einem eigenen Höchstwert von 9,50 ct/kWh – Gebotsverfahren.
Die bisherigen Boni setzten keine angemessenen Anreize und werden gestrichen. Mit dem eigenen Untersegment kann Agri-PV aus der Nische herauswachsen.
Außerdem werden besondere PV-Anlagen priorisiert, indem sie vorrangig bezuschlagt werden. Hierzu sieht §37 d Abs. 1 EEG 2023 künftig ein zweistufiges Zuschlagsverfahren vor. Bis zur Erreichung gesetzlich festgelegter jährlicher „Sub-Volumina“:
2024: 300 MW
2025: 800 MW
2026: 1.200 MW
2027: 1.500 MW
2028: 2.000 MW
2029: 2.075 MW
die gleichmäßig auf die Ausschreibungstermine eines Jahres zu verteilen sind, werden nur besondere Solaranlagen bezuschlagt.
Erst bei Überschreitung dieser Schwelle werden auch andere Freiflächensolaranlagen berücksichtigt (zweite Stufe).
Gebotstermine:
01. März 2025
01. Juli 2025
01. Dezember 2025
Hybridanlagen
Anlagenkombinationen mit voller bzw. überschüssiger Netzeinspeisung über 1.000 kWp - Innovations-ausschreibung
Für mehr als eine Megawattpeak-Leistung:
Innovationsausschreibung mit einem eigenen Höchstwert von 9,00 ct/kWh – Gebotsverfahren.
Für Anlagenkombinationen aus verschiedenen Erneuerbaren Energien (EE), sowie an Zusammenschlüsse aus EE-Anlagen und Speicher gemäß §39 EEG, sofern nichts abweichendes geregelt ist. Anlagenkombinationen (Agri-PV plus Stromspeicher) werden beim Zuschlag bevorzugt.
Gebotstermine:
01. Mai 2025
01. September 2025
Details werden 5-8 Wochen vorher auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt gegeben
Kleinanlagen
Anlagen mit voller bzw. über-
schüssiger Netzein-
speisung unter 1.000 kWp
Für weniger als ein Megawattpeak-Leistung:
AgriPV ohne Ausschreibung, staatliche EEG-Festvergütung
auf 20 Jahre.
Für Strom aus Agriphotovoltaik-Anlagen („besondere Solaranlagen“)
wird ein Aufschlag gewährt:
Im Jahr 2024: Anzulegender Wert FFA 6,86 ct/kWh plus Erhöhung 2,50 ct/kWh
(also insgesamt 9,36 ct / kWh)
Im Jahr 2025: Anzulegender Wert FFA 6,79 ct/kWh plus Erhöhung 2,71 ct/kWh
(also insgesamt 9,50 ct / kWh)
Im Jahr 2026: Anzulegender Wert FFA 6,66 ct/kWh plus Erhöhung noch offen
(maximal 9,50 ct / kWh)
Großanlagen
Anlagen mit voller bzw. über-
schüssiger Netzein-
speisung über 1.000 kWp - Untersegment "besondere Solaranlagen"
Für mehr als ein
Megawattpeak-Leistung:
Ausschreibung eigenes Untersegment „besondere Solaranlagen“ in PV-FFA mit einem eigenen Höchstwert von
9,50 ct/kWh – Gebotsverfahren.
Die bisherigen Boni setzten keine angemessenen Anreize und werden gestrichen. Mit dem eigenen Untersegment kann
Agri-PV aus der Nische herauswachsen.
Außerdem werden besondere PV-Anlagen priorisiert, indem sie vorrangig bezuschlagt werden. Hierzu sieht
§37 d Abs. 1 EEG 2023 künftig ein zweistufiges Zuschlagsverfahren vor. Bis zur Erreichung gesetzlich festgelegter jährlicher „Sub-Volumina“:
2024: 300 MW
2025: 800 MW
2026: 1.200 MW
2027: 1.500 MW
2028: 2.000 MW
2029: 2.075 MW
, die gleichmäßig auf die Ausschreibungstermine eines Jahres zu verteilen sind, werden nur besondere Solaranlagen bezuschlagt.
Erst bei Überschreitung dieser Schwelle werden auch andere Freiflächensolaranlagen berücksichtigt (zweite Stufe).
Gebotstermine:
01. März 2025
01. Juli 2025
01. Dezember 2025
Hybridanlagen
Anlagenkombinationen mit voller bzw. überschüssiger Netzeinspeisung über 1.000 kWp - Innovations-ausschreibung
Anlagen-
kombinationen
mit voller bzw. überschüssiger Netzein-
speisung über 1.000 kWp - Innovations-ausschreibung
Für mehr als eine
Megawattpeak-Leistung:
Innovationsausschreibung mit einem eigenen Höchstwert von
9,00 ct/kWh – Gebotsverfahren.
Für Anlagenkombinationen aus verschiedenen Erneuerbaren Energien (EE), sowie an Zusammenschlüsse aus
EE-Anlagen und Speicher
gemäß §39 EEG,
sofern nichts abweichendes geregelt ist. Anlagenkombinationen
(AgriPV plus Stromspeicher)
werden beim Zuschlag bevorzugt.
Gebotstermine:
01. Mai 2025
01. September 2025
Details werden 5-8 Wochen vorher auf der Internetseite
der Bundesnetzagentur bekannt gegeben
Kleinanlagen
Anlagen mit voller bzw. überschüssiger Netzeinspeisung unter 1.000 kWp
Für weniger als ein Megawattpeak-Leistung:
AgriPV ohne Ausschreibung, staatliche EEG-Festvergütung auf 20 Jahre.
Für Strom aus Agriphotovoltaik-Anlagen („besondere Solaranlagen“) wird ein Aufschlag gewährt:
- Im Jahr 2024: Anzulegender Wert FFA 6,86 ct/kWh plus Erhöhung 2,50 ct/kWh (also insgesamt 9,36 ct / kWh)
- Im Jahr 2025: Anzulegender Wert FFA 6,79 ct/kWh plus Erhöhung 2,71 ct/kWh (also insgesamt 9,50 ct / kWh)
- Im Jahr 2026: Anzulegender Wert FFA 6,66 ct/kWh plus Erhöhung noch offen (maximal 9,50 ct / kWh)
Großanlagen
Anlagen mit voller bzw. überschüssiger Netzeinspeisung über 1.000 kWp - Untersegment "besondere Solaranlagen"
Für mehr als ein Megawattpeak-Leistung:
Ausschreibung eigenes Untersegment „besondere Solaranlagen“ in PV-FFA mit einem eigenen Höchstwert von 9,50 ct/kWh – Gebotsverfahren.
Die bisherigen Boni setzten keine angemessenen Anreize und werden gestrichen. Mit dem eigenen Untersegment kann Agri-PV aus der Nische herauswachsen.
Außerdem werden besondere PV-Anlagen priorisiert, indem sie vorrangig bezuschlagt werden. Hierzu sieht §37 d Abs. 1 EEG 2023 künftig ein zweistufiges Zuschlagsverfahren vor. Bis zur Erreichung gesetzlich festgelegter jährlicher „Sub-Volumina“:
- 2024: 300 MW
- 2025: 800 MW
- 2026: 1.200 MW
- 2027: 1.500 MW
- 2028: 2.000 MW
- 2029: 2.075 MW
, die gleichmäßig auf die Ausschreibungstermine eines Jahres zu verteilen sind, werden nur besondere Solaranlagen bezuschlagt. Erst bei Überschreitung dieser Schwelle werden auch andere Freiflächensolaranlagen berücksichtigt (zweite Stufe).
Gebotstermine:
- 01. März 2025
- 01. Juli 2025
- 01. Dezember 2025
Hybridanlagen
Anlagenkombinationen mit voller bzw. überschüssiger Netzeinspeisung über 1.000 kWp - Innovations-ausschreibung
Für mehr als eine Megawattpeak-Leistung:
Innovationsausschreibung mit einem eigenen Höchstwert von 9,00 ct/kWh – Gebotsverfahren.
Für Anlagenkombinationen aus verschiedenen Erneuerbaren Energien (EE), sowie an Zusammenschlüsse aus EE-Anlagen und Speicher gemäß §39 EEG, sofern nichts abweichendes geregelt ist. Anlagenkombinationen (AgriPV plus Stromspeicher) werden beim Zuschlag bevorzugt.
Gebotstermine:
- 01. Mai 2025
- 01. September 2025
Details werden 5-8 Wochen vorher auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt gegeben
*Solarpaket 1 noch nicht durch beihilferechtliche Genehmigung der EU verabschiedet. (Stand 01. November 2025)
Direktvermarktung
Direkt-
vermarktung
Bei der Direktvermarktung wird Solarstrom am Markt verkauft. Die Vergütung besteht aus Marktpreis und Marktprämie, abzüglich der Vermarktungsgebühr.
Drei Bestandteile der Direktvermarktung: Marktpreis, Marktprämie und Verwaltungsgebühr
- Der Direktvermarkter zahlt Ihnen jeden Monat den Marktpreis, also den durchschnittlichen Preis, der für PV-Strom an der Börse erzielt wird.
- Hinzu kommt die Marktprämie, die der Netzbetreiber an Sie auszahlt. Marktpreis und Marktprämie ergeben zusammen die Höhe des anzulegenden Wertes.
- Für die Dienstleistung des Direktvermarkters fällt eine Vermarktungsgebühr an.
Direktvermarktung
Anlagen mit reiner Direktvermarktung
(nach EEG 2024)
- PEX SPOT (European Power Exchange): Preis je Kilowattstunde für den kurzfristigen Bezug bei 55 ct / kWh – ohne Steuern, Abgaben und Gewinnspannen der Versorger. (Stand August 2022)
- Bei der reinen Direktvermarktung sind in den nächsten drei Jahren Vergütungen in Höhe von 13 bis 19 ct / kWh zu erwarten.
- Übrigens: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Wechsel von der Direktvermarktung zurück zur EEG-Förderung immer erfolgen.
Ab dem 1. Januar 2023 gilt die neue EU-Gap-Novelle für Agrarsubventionen. Demnach erhalten Agronome auch eine Förderung, wenn 15 Prozent ihrer Fläche für Solarenergie genutzt wird. Bislang gelten Solarmodule als Gewerbe, die Landwirte verlieren bei Errichtung Subventionen für ihre Äcker.
PEX SPOT (European Power Exchange): Preis je Kilowattstunde für den kurzfristigen Bezug bei 55 ct / kWh – ohne Steuern, Abgaben und Gewinnspannen der Versorger. (Stand August 2022)
Bei der reinen Direktvermarktung sind in den nächsten drei Jahren Vergütungen in Höhe von 13 bis 19 ct / kWh zu erwarten.
Übrigens: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Wechsel von der Direktvermarktung zurück zur EEG-Förderung immer erfolgen.
Ab dem 1. Januar 2023 gilt die neue EU-Gap-Novelle für Agrarsubventionen. Demnach erhalten Agronome auch eine Förderung, wenn 15 Prozent ihrer Fläche für Solarenergie genutzt wird. Bislang gelten Solarmodule als Gewerbe, die Landwirte verlieren bei Errichtung Subventionen für ihre Äcker.
Drei Bestandteile der Direktvermarktung: Marktpreis, Marktprämie und Verwaltungsgebühr
Der Direktvermarkter zahlt Ihnen jeden Monat den Marktpreis, also den durchschnittlichen Preis, der für PV-Strom an der Börse erzielt wird.
Hinzu kommt die Marktprämie, die der Netzbetreiber an Sie auszahlt. Marktpreis und Marktprämie ergeben zusammen die Höhe des anzulegenden Wertes.
Für die Dienstleistung des Direktvermarkters fällt eine Vermarktungsgebühr an.
Direktvermarktung
Anlagen mit
reiner Direkt-
vermarktung
(nach EEG 2024)
PEX SPOT (European Power Exchange): Preis je Kilowattstunde für den kurzfristigen Bezug bei 55 ct / kWh – ohne Steuern, Abgaben und Gewinnspannen der Versorger. (Stand August 2022)
Bei der reinen Direktvermarktung sind in den nächsten drei Jahren Vergütungen in Höhe von 13 bis 19 ct / kWh zu erwarten.
Übrigens: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Wechsel von der Direktvermarktung zurück zur EEG-Förderung immer erfolgen.
Ab dem 1. Januar 2023 gilt die neue EU-Gap-Novelle für Agrarsubventionen. Demnach erhalten Agronome auch eine Förderung, wenn 15 Prozent ihrer Fläche für Solarenergie genutzt wird. Bislang gelten Solarmodule als Gewerbe, die Landwirte verlieren bei Errichtung Subventionen für ihre Äcker.
Drei Bestand-
teile der Direktver-
marktung: Marktpreis, Marktprämie und Ver-
waltungs-
gebühr
Der Direktvermarkter zahlt Ihnen jeden Monat den Marktpreis, also den durchschnittlichen Preis, der für PV-Strom an der Börse erzielt wird.
Hinzu kommt die Marktprämie, die der Netzbetreiber an Sie auszahlt. Marktpreis und Marktprämie ergeben zusammen die Höhe des anzulegenden Wertes.
Für die Dienstleistung des Direktvermarkters fällt eine Vermarktungsgebühr an.
Bleiben Sie informiert über neue Agri-PV-Projekte,
aktuelle Fördermöglichkeiten und Entwicklungen rund um das Thema Agri-PV
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das Thema Agri-PV
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